Erläuterungen zu "Qualifikationsnachweis der Ausführenden nach
DIN 68 800-4 (2.5)"
Nur Fachfirmen bzw. Fachleute*1

"Die Bekämpfungsmaßnahmen erfordern grundlegende Kenntnisse. Sie dürfen daher nur von qualifizierten Fachfirmen bzw. Fachleuten durchgeführt werden, die über die erforderliche Ausrüstung verfügen."

Im Kommentar zur DIN 68 800-4 heiß es: "Bei Sachverständigen können vorausgesetzt werden:
Kenntnisse und Erfahrungen über

Holz, Holzarten, Beschaffenheit, Resistenz und Tränkbarkeit der Hölzer,
Holzschädlinge und deren Lebensaktivität sowie die verursachten Holzschäden,
das Regelwerk Holzschutz, inklusive Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz,
bekämpfende und vorbeugende Schutzmaßnahmen,
die biologische Wirksamkeit von Holzschutzmitteln und deren Anwendbarkeit einschließlich deren Anwendungseinschränkungen und -verboten,
mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
Erforderliche Ausrüstungen und Anlagen für die

Schädlings- und Schadensanalyse
Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Holzschädlinge,
Lagerung und Handhabung von Holz und Holzschutzmitteln,
gefahrlose Handhabung von Holzschutzmitteln und getränkten Hölzern nach Betriebsanweisung gem. § 20 Gefahrstoffverordnung."
*1 Fachfirmen und Fachleute sind nur Inhaber des "Sachkundenachweis für bekämpfenden Holzschutz"; Eintragungsliste führt die bestellte Treuhandstelle,
Anwaltskanzlei Omankowsky und Meinhardt, Köln, Tel. 0221 / 9415757.


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